Wirtschaftlich verordnen wird noch einfacher: Forsteo® jetzt zum Festbetrag
Laut Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) [1] gilt für das Biologikum Teriparatid nun ein Festbetrag. Seit dem 1. April 2023 wird auch das Originalpräparat FORSTEO®a zu diesem Festbetrag angeboten. Damit wird die wirtschaftliche Verordnung noch einfacher bei gleichbleibend hoher Qualität von Lilly Produkt und Service: Der bewährte Lilly Patienten-Service Osteoporose und die Pen-Wiederholungsschulung tragen weiterhin zu einer besseren Therapieadhärenz und Arzneimittelsicherheit bei. Forsteo® ist das Teriparatid mit dem umfangreichsten Studienprogramm und der längsten Erfahrung: Über 2 Millionen Menschen wurden bislang damit therapiert. Forsteo® wird in Europa hergestellt und ist zuverlässig lieferbar.
Festbetragsgeregelte Arzneimittel gelten als wirtschaftlich und erfüllen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§§ 2, 12 und 70 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V)). Somit kann das verordnete Forsteo® in der Apotheke bevorzugt und – abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung – ohne Mehrkosten an die Patient*innen abgegeben werden.
Wichtig: korrekte Rezeptierung
Patient*innen, die neu auf das Original-Teriparatid eingestellt werden sollen oder bereits eine Forsteo®-Verordnung erhalten haben, benötigen ein Rezept, auf dem Forsteo® namentlich mit Pharmazentralnummer (PZN), Wirkstärke und Packungsgröße verordnet wird. Eine Wirkstoffverordnung gilt als unklar. Gleichzeitig sollte die Dosierung bzw. ein Hinweis auf den Medikations- oder Dosierplan („Dj“) auf dem Rezept vermerkt sein.
Forsteo® ist Teil der Arzneimittelrichtlinie. Es gilt daher, dass ein Austausch des Referenzarzneimittels (Forsteo®) durch ein Biosimilar nicht möglich ist – und umgekehrt. Ein „aut idem“-Kreuz, verbunden mit dem Vermerk „Kein Austausch aus medizinisch-therapeutischen Gründen“, sichert die Abgabe von lokaler Ware in der Apotheke gegenüber Importpräparaten und damit die Arzneimittelqualität zusätzlich ab. [3-7]
Teriparatid muss gekühlt transportiert und gelagert werden. Durch den Transport und das Umpacken auf langen Transportwegen bestehen erhöhte Risiken für Qualitätsverluste. Die Gründe für die Therapiewahl sollten detailliert, plausibel und jederzeit nachvollziehbar in der Patientenakte dokumentiert werden. [8]
Literatur
- https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5623/2022-09-15_AM-RL-IX_Teriparatid_G1S1_BAnz.pdf, zuletzt aufgerufen am 01.03.2023
- Fachinformation FORSTEO®, Stand Oktober 2020
- § 5 Abs. 9 vdek-Arzneiversorgungsvertrag, gültig ab 01.03.2021 für TK, Barmer, DAK- Gesundheit, KKH, hkk und HEK
- § 3 Abs. 24 Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern, Stand 01.07.2019, gültig für AOK Bayern, BKK Landesverband Bayern, Knappschaft – Regionaldirektion München, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), IKK classic
- Arzneilieferungsvertrag Hessen, Protokollnotiz zu § 3, gültig ab 01.04.2015, gültig für AOK Hessen, BKK Landesverband Hessen, IKK Baden-Württemberg und Hessen, Landwirtschaftliche Krankenkasse Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau, Knappschaft – Verwaltungsstelle Frankfurt/Main
- § 9 Arzneilieferungsvertrag Baden-Württemberg, Stand 01.04.2015, geändert mit Wirkung zum 01.01.2021, gültig für AOK Baden-Württemberg, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als landwirtschaftliche Krankenkasse
- § 4 Abs. 11 Arzneiversorgungsvertrag AOK Niedersachsen ab 01.06.2015
- Pflicht zur Dokumentation gemäß § 630f BGB sowie § 57 Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 01.01.2023