Recht/Praxis

Rechtssicherheit für Arzt-Siegel

OLG München stärkt Focus-Auszeichnungen den Rücken

Die Verwendung von Auszeichnungen wie „Top-Mediziner“ oder „Focus-Empfehlung“ ist für viele Fachärzt*innen ein bedeutendes Marketinginstrument. Gerade in der ästhetischen Medizin, wo Patient*innen zunehmend auf Bewertungen und Gütesiegel achten, haben solche Empfehlungen eine erhebliche Außenwirkung. Doch sind solche Siegel rechtssicher? Diese Frage beantwortete nun das Oberlandesgericht München mit einem bemerkenswerten Urteil vom 22. Mai 2025 (Az. 29 U 867/23).

Auslöser des Verfahrens war eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen das Magazin Focus Gesundheit. Die Klägerin warf dem Verlag vor, mit seinen „Top-Mediziner“cund „Empfehlung“-Siegeln Verbraucher*innen irrezuführen. Der Vorwurf: Die Siegel erweckten den Anschein objektiver Prüf- und Bewertungsverfahren, tatsächlich basierten sie jedoch auf subjektiven Kriterien wie Selbstauskünften der Ärztinnen und Ärzte, Patient*innenmeinungen, Kolleg*innenbewertungen sowie wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Das Landgericht München I hatte der Wettbewerbszentrale in erster Instanz noch recht gegeben und im Februar 2023 die Siegel als wettbewerbswidrig eingestuft. Die Begründung: Die Auszeichnungen vermittelten bei Verbraucher*innen einen Eindruck besonderer fachlicher Autorität und könnten deshalb falsche Erwartungen an die medizinische Qualität wecken.

OLG hebt Entscheidung auf: Empfehlung statt Prüfsiegel

Das Oberlandesgericht München sah das anders. In der Berufungsinstanz wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Richter*innen stellten klar: Bei den Focus-Siegeln handelt es sich nicht um staatlich geprüfte Qualitätssiegel, sondern um redaktionelle Empfehlungen.

Diese Einschätzung sei informierten Durchschnittsverbraucher*innen bekannt. Solche würden erkennen, dass eine redaktionelle Liste wie die des Focus keine absolute Objektivität beansprucht, sondern auf einer gewichteten Sammlung verschiedener Bewertungskriterien basiert.

Zentraler Punkt der Argumentation des Gerichts war die Zusammensetzung der Bewertungsgrundlagen. Auch wenn subjektive Elemente – wie etwa Empfehlungen von Kolleg*innen oder Patient*innenzufriedenheit – eine Rolle spielten, sei das Gesamtsystem transparent und nachvollziehbar. Die Methodik zur Auswahl der empfohlenen Ärztinnen und Ärzte sei hinreichend erläutert. Eine Irreführung liege nicht vor. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die konkreten Bewertungsmaßstäbe – etwa Gewichtungen oder genaue Punktzahlen – nicht zwingend im Siegel dargestellt werden müssten. Ein Siegel sei ein grafisches Element mit begrenztem Raum. Die fehlende Angabe dieser Details stelle daher keinen Wettbewerbsverstoß dar, solange die Methodik an anderer Stelle zugänglich sei.

Auswirkungen für die ästhetische Medizin

Für Ärztinnen und Ärzte im Bereich der ästhetischen Medizin bietet das Urteil eine willkommene Klarstellung. Die Verwendung von Focus-Siegeln ist rechtlich zulässig, solange keine gezielte Irreführung betrieben wird. Entscheidend ist, dass die Bewertungsgrundlage strukturiert, dokumentiert und für Interessierte nachvollziehbar ist. Das OLG München betont dabei ausdrücklich, dass bei redaktionellen Empfehlungslisten keine strengen Anforderungen wie bei staatlichen Prüfzeichen gelten.

Trotz des für Ärztinnen und Ärzte günstigen Urteils empfiehlt es sich, bei der Kommunikation solcher Auszeichnungen transparent zu bleiben. Wer etwa auf seiner Praxiswebseite ein solches Siegel nutzt, sollte ergänzend erklären, worauf die Auszeichnung basiert – etwa durch einen Hinweis auf das Auswahlverfahren oder einen Link zur Methodik. Das stärkt das Vertrauen potenzieller Patient*innen und minimiert das Risiko wettbewerbsrechtlicher Angriffe.

Das Urteil des OLG München setzt in jedem Fall einen wichtigen Akzent in der Diskussion um Qualitätssiegel in der medizinischen Werbung. Eine Revision ist bislang nicht bekannt, das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.page28image18441216