Aktinische Keratose

Aktinische Keratosen als Berufskrankheit: Von der Meldung zur Erstattung der BK-Nr. 5103

Viele Erwerbstätige sind durch ihren Beruf täglich starker UV-Strahlung ausgesetzt, weshalb bestimmte Hautkrebserkrankungen berufsbedingt verursacht sein können. [1] Besonders betroffen sind beispielsweise die Berufsgruppen Bauarbeiter*innen, Beschäftigte in der Landwirtschaft oder dem Gartenbau sowie Dachdecker*innen. [1] Seit 2015 sind multiple aktinische Keratosen (AKs) und das Plattenepithelkarzinom (PEK) unter der BK-Nr. 5103 offiziell als Berufskrankheit anerkannt. [2]

Bei allen Patient*innen, die AKs oder ein PEK aufweisen, sollte daher auch immer deren Beruf abgeklärt und berücksichtigt werden. Sollte der Verdacht auf eine Berufskrankheit bestehen, muss dieser gemäß §202 SGB VII gemeldet werden.

Voraussetzungen für die BK-Nr. 5103

Damit AKs vom Unfallversicherungsträger (UV-Träger) als Berufskrankheit anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: [1,2]

• Gesicherte Diagnose von multiplen AKs (mind. 6 einzelne Läsionen pro Jahr oder konfluierend auf einer Fläche von mehr als 4 cm2) oder eines PEK,
• Hautveränderungen liegen in einem Bereich, der dem natürlichen UV-Licht arbeitsbedingt ausgesetzt war,
• Patient*in gehört(e) einer besonders betroffenen Berufsgruppe an,
• ausreichend intensive arbeitsbedingte UV-Exposition (> 40 % der Lebenszeit),
• keine wesentliche außerberufliche UV-Belastung.

Meldung des Verdachts

Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit erfüllt, erfolgt die Antragstellung über das Formular „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ (BK-Anzeige F6000). [3] Die Meldung wird über die UV-GOÄ (Gebührenordnungsziffern für Ärzte der gesetzlichen Unfallversicherung) Nr. 141 mit 18,86 € vergütet. [4] Nach Aufforderung des UV-Trägers wird der Hautkrebsbericht erstellt (Vordruck F 6120-5103). In diesem Bericht wird die detaillierte Krankheitsanamnese abgefragt sowie die bereits durchgeführten Therapien aufgeführt. Pro Patient*in wird der Bericht einmalig erstellt und mit 31,50 € honoriert (UV-GOÄ Nr. 135). [4]

Anerkennung als Berufskrankheit

Die Behandlungskosten werden durch die gesetzliche Krankenversicherung oder entsprechende IGeL-Leistungen getragen, bis die Anerkennung als Berufskrankheit erfolgt. Sofern der UV-Träger einen Zusammenhang zwischen der gemeldeten Erkrankung und dem Beruf des/der Patient*in als Outdoor-Worker bestätigt, überträgt er dem/der meldenden Ärzt*in einen dauerhaften Behandlungsauftrag für diese*n Patient*in. Die Abrechnung erfolgt über den UV-Träger entspre- chend der UV-GOÄ.

Nach Feststellung der Berufskrankheit wird ein Behandlungsplan für den/die Patient*in erstellt und in der Patientenakte vermerkt. Der Behandlungsplan ist dem UV-Träger nur auf Anfrage vorzulegen.

Die Photodynamische Therapie mit 5-Aminolävulinsäure (Ameluz®)

Bei der Behandlungsauswahl stellt die Photodynamische Therapie (PDT) eine der wirksamsten leitliniengerechten Therapien bei leichten bis mittelschweren AKs und Feldkanzerisierung dar. [5,6,7,8] Die PDT mit 5-Aminolävulinsäure (Ameluz®) kann sowohl mit kaltem Rotlicht (konventionelle PDT) als auch mit Tageslicht (Tageslicht-PDT) durchgeführt werden. [9] Die Behandlung mit 5-Aminolävulinsäure (Ameluz®) im Rahmen der konventionellen
PDT hat den Vorteil, dass zusätzlich zur Behandlung von AKs im Gesicht und auf der Kopfhaut auch Rumpf, Nacken und Extremitätena behandelt werden dürfen. [9,10] Dies kann insbesondere für Outdoor-Worker relevant sein, die zwar eine Kopfbedeckung tragen, aber beispielsweise an den Armen oder den Unterschenkeln nicht geschützt sind.

Erstattung der Photodynamischen Therapie in der BK-Nr. 5103

Beide Therapieformen können nach Erteilung des Behandlungsauftrags über die UV-GOÄ abgerechnet werden. [4] Bei der konventionellen PDT mit Rotlicht muss die zu behan- delnde Gesamtfläche gemessen bzw. abgeschätzt werden, um den Ansatz der Nrn. 570 und 571 zu bestimmen. Die Gesamtfläche ist die Summe aller Flächen mit Hautläsionen, die zum Zeitpunkt der Therapieentscheidung zu behandeln sind.

Die UV-GOÄ Nrn. 570 und 571 werden über die Größe der betroffenen Flächen definiert:

• Bei einer Gesamtfläche von bis zu 100 cm2 wird die UV-GOÄ Nr. 570 abgerechnet.
• Bei Flächen größer 100 cm2 kann neben der UV-GOÄ Nr. 570 für jede weitere angefangene Fläche von 100 cm2 zusätzlich Nr. 571 abgerechnet werden, ggf. auch in weiteren Sitzungen.

Für die Tageslicht-PDT gilt entweder die UV-GOÄ Nr. 753 (medikamentöse Behandlung) bei Selbstapplikation oder die UV-GOÄ-Nr. 572 bei der Behandlung in der Praxis.

Regelmäßige Nachsorge

Insbesondere bei Patient*innen mit AKs als anerkannte Berufskrankheit sollte mindestens einmal jährlich eine Ganzkörperuntersuchung durchgeführt werden. Das Ergebnis dieser Untersuchung sowie zusätzliche Informationen – z.B. zum verwendeten Sonnenschutz und zur Beschäftigung – sowie weitere Nachsorgetermine und Behandlungen sollten in Form eines Nachsorgeberichts dokumentiert werden. Dieser wird in der Regel einmal jährlich an den UV-Träger geschickt und mit 52,50 € honoriert (UV-GOÄ Nr. 135). [4]

Behandeln statt abwarten

Bei allen Patient*innen mit AKs liegt grundsätzlich die Gefahr der Progression zum PEK vor. Daher ist eine unverzügliche und effektive Behandlung wichtig – unabhängig davon, ob eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht. [6,7] 􏰁

Quelle: MCG Medical Consulting Group GmbH

Literatur

1. Informationsseite der DGUV: https://www. dguv.de/bk-info/icd-10-kapitel/kapitel_12/ bk5103/index.jsp (letzter Aufruf: 28.11.2023).
2. Strom K et al. Trauma Berufskrankh 2015; 17:207-210.
3. Informationsseite der DGUV: https://www. dguv.de/bk-info/allgemein/index.jsp (letzter Aufruf: 19.10.2023).
4. Informationsseite der DGUV: https://www. dguv.de/medien/inhalt/reha_leistung/verguetung/uv-goae_stand_01.08.2023.pdf (letzter Aufruf: 28.11.2023).
5. Vegter S, Tolley K. PLoS One 2014;9:e96829.
6. Werner RN et al. J Eur Acad Dermatol Venereol 2015;29:2069-2079.
7. S3-Leitlinie AK und PEK der Haut, Langversion 2.0;2022. AWMF-Registernr. 032/022OL (leitlinien.net). (letzter Aufruf: 19.10.2023)
8. Steeb T et al. JAMA Dermatol. 2021; 157(9):1066-1077.
9. Fachinformation Ameluz®, Stand: Februar 2021.
10. Ulrich M et al., J Am Acad Dermatol 2021;85:1510-1519.

a) Aktinische Keratosen leichten bis mittleren Schweregrads (Grad 1 bis 2 nach Olsen) und Feldkanzerisierungen bei Erwachsenen.